Ratgeber · Prüfung & Recht
SP-Prüfung für Lkw, Sattelzugmaschinen und Anhänger: Fristen, Prüfumfang und Pflichten nach § 29 StVZO
Die Sicherheitsprüfung, kurz SP, ist nach § 29 StVZO für schwere Nutzfahrzeuge Pflicht: für Lkw, Zug- und Sattelzugmaschinen mit mehr als 7,5 Tonnen und für Anhänger mit mehr als 10 Tonnen zulässiger Gesamtmasse. Fällig wird sie jeweils sechs Monate nach der letzten Hauptuntersuchung; im Wechsel mit der jährlichen HU steht damit etwa alle sechs Monate eine Prüfung an. Neufahrzeuge haben eine Schonfrist: Die erste SP kommt nach 42 Monaten (über 7,5 bis 12 Tonnen) oder nach 30 Monaten (über 12 Tonnen, Anhänger über 10 Tonnen). Geprüft werden Fahrwerk, Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder und Bremsanlage.
Wer zur SP muss: die Grenzen liegen bei 7,5 und 10 Tonnen
Die Antwort steht in einer Tabelle, in Anlage VIII der StVZO. Sicherheitsprüfungen verlangt sie für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung, für Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit mehr als 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse und für Anhänger mit mehr als 10 Tonnen. Sattelauflieger zählen dazu, denn rechtlich ist ein Sattelanhänger ein Anhänger, der teilweise auf dem ziehenden Fahrzeug aufliegt. Liegen Zugmaschine und Auflieger über diesen Grenzen, braucht jedes der beiden Fahrzeuge seine eigene SP.
Nicht jedes schwere Fahrzeug ist betroffen. Kraftfahrzeuge mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gehen nur alle 24 Monate zur Hauptuntersuchung, eine SP ist für sie nicht vorgesehen; dasselbe gilt für Anhänger, die für höchstens 40 km/h gekennzeichnet sind. Lkw über 3,5 bis 7,5 Tonnen und Anhänger über 3,5 bis 10 Tonnen müssen jährlich zur HU, aber nicht zur SP. Kraftomnibusse haben eigene, engere Takte, die bis zu Prüfungen im Abstand von drei Monaten reichen.
Für die Disposition heißt das: Jedes SP-pflichtige Fahrzeug hat zwei Fristen, die HU-Plakette am hinteren Kennzeichen und die SP-Prüfmarke am Heck. Anlage VIII verlangt beide Prüfungen nebeneinander, die eine ersetzt die andere nicht. Wer beide Termine pro Fahrzeug getrennt im Kalender führt, behält den Überblick auch im gemischten Fuhrpark.
- Lkw, Zug- und Sattelzugmaschinen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse
- Anhänger und Sattelauflieger über 10 t zulässiger Gesamtmasse
- Kraftomnibusse, mit eigenen Fristen
- Keine SP: Kfz bis 40 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit, Lkw bis 7,5 t, Anhänger bis 10 t
Der Takt: sechs Monate nach der HU, mit Schonfrist für Neufahrzeuge
Die SP hängt an der Hauptuntersuchung. Anlage VIII rechnet die Zeitabstände der Sicherheitsprüfungen ausdrücklich ab der zuletzt durchgeführten HU, und für Lkw über 7,5 Tonnen wie für Anhänger über 10 Tonnen beträgt der Abstand sechs Monate. Die HU selbst bleibt jährlich. In der Praxis steht ein schwerer Lkw damit etwa alle sechs Monate zur Prüfung, im Wechsel aus HU und SP.
Neufahrzeuge bekommen eine Schonfrist. Bei Fahrzeugen über 7,5 bis 12 Tonnen entfällt die SP in den ersten 36 Monaten, die erste SP ist 42 Monate nach der Erstzulassung fällig. Über 12 Tonnen und bei Anhängern über 10 Tonnen endet die Schonfrist nach 24 Monaten, die erste SP folgt nach 30 Monaten. Danach gilt für alle: HU alle zwölf Monate, SP jeweils sechs Monate nach der letzten HU.
Ein Detail erleichtert die Planung. Die SP darf schon in dem Monat vor dem ausgewiesenen Monat stattfinden, ohne dass sich der Rhythmus für die nächste SP verschiebt. Welcher Monat gilt, zeigt die Prüfmarke auf dem SP-Schild, das gut sichtbar hinten links am Fahrzeugheck sitzt. Die Farbe der Marke richtet sich nach dem Jahr, in dem die nächste SP fällig ist.
Was geprüft wird: Fahrwerk, Lenkung, Räder, Reifen und Bremse
Den Umfang legt Nummer 1.3.1 der Anlage VIII fest: eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung von Fahrgestell und Fahrwerk, Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Rädern und Bremsanlage. Die Einzelheiten regelt eine Richtlinie, die im Verkehrsblatt bekannt gemacht ist. Die Abgasuntersuchung gehört dagegen zur Hauptuntersuchung, nicht zur SP.
Reifen und Räder sind damit fester Bestandteil der Prüfung. Wer kurz vor dem Termin abgefahrene oder beschädigte Reifen am Fahrzeug hat, sollte den Wechsel vorziehen; die gesetzliche Grenze erklärt der Ratgeber zur Mindestprofiltiefe. Auch die Bremsanlage steht auf der Liste. Wie ihre Wirkung am Prüfstand gemessen wird, zeigt der Beitrag zu Bremsen und Hauptuntersuchung.
Für die Planung zählt eine Regel besonders: Während der SP wird nicht repariert. Anlage VIII erklärt eine Unterbrechung der Prüfung zur Beseitigung festgestellter Mängel für unzulässig, und wer nach Beginn der Prüfung am Fahrzeug repariert, wartet oder instand setzt, löst eine Wiederholung aus. Die Vorbereitung gehört deshalb vor den Termin, nicht in ihn hinein.
Wer prüft: Sachverständige, Prüfingenieure und anerkannte Werkstätten
Der Halter muss das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf der Frist zur SP vorführen, und zwar in einer dafür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer (aaSoP) oder bei einem Prüfingenieur (PI) einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation. Die BG Verkehr fasst es knapp zusammen: Sicherheitsprüfungen erledigen Sachverständige oder anerkannte Werkstätten.
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Wer vorher sichergehen will, lässt die kritischen Baugruppen vorab prüfen. Der Bremsendienst übernimmt die Vorbereitung und Begleitung zur HU- und SP-Vorführung. Für Reifen und Räder prüft der Reifenservice Profiltiefe, Luftdruck, Schadensbild und Reifenalter.
Nach der SP: Prüfmarke, Mängel und Nachprüfung
Ohne Mängel bescheinigt die prüfende Stelle das im Prüfprotokoll und teilt eine neue Prüfmarke zu. Werden festgestellte Mängel sofort behoben, kommen sie trotzdem ins Protokoll, die Behebung wird bescheinigt, und auch dann gibt es die Prüfmarke. Unterbrochen werden darf die Prüfung für eine solche Reparatur allerdings nicht, das schließt Anlage VIII ausdrücklich aus.
Bleiben Mängel offen, muss der Halter sie unverzüglich beheben lassen und das Fahrzeug spätestens einen Monat nach dem Tag der SP mit dem Prüfprotokoll zur Nachprüfung vorführen. Wer diese Frist verpasst, bekommt keine Nachprüfung mehr, sondern eine neue SP. Bei Mängeln, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können, wird es ernst: Werden sie nicht sofort behoben, wird die Prüfmarke entfernt, bei Sachverständigen und Prüfingenieuren auch die HU-Plakette, und die Zulassungsbehörde wird benachrichtigt.
Das Prüfprotokoll gehört nicht in den Papierkorb. Der Halter muss es mindestens bis zur nächsten SP aufbewahren und auf Verlangen zusammen mit dem HU-Untersuchungsbericht aushändigen. Ist es nicht mehr da, muss er auf eigene Kosten Zweitschriften besorgen oder die Prüfung wiederholen lassen.
Frist verpasst: warum aus der SP dann eine größere Prüfung wird
Die SP-Frist endet mit Ablauf des Monats, den die Prüfmarke ausweist. Danach ist die Marke ungültig, und die zuständige Behörde kann den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken, bis wieder ein gültiger Nachweis angebracht ist.
Aufschub gibt es nur in einem Fall: Hat die beauftragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags nicht fristgerecht prüfen können und bestätigt das im Prüfprotokoll, darf die Frist um höchstens einen Monat überschritten werden. Ohne diese Bestätigung wird aus der verpassten SP eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung. Dasselbe gilt, wenn bei der HU eine vorgeschriebene SP nicht nachgewiesen werden kann.
Dazu kommt die Ordnungswidrigkeit: § 69a StVZO erfasst die versäumte Vorführung zur SP ebenso wie Verstöße bei Prüfmarke und SP-Schild und beim Aufbewahren des Prüfprotokolls. Der einfachste Schutz dagegen ist ein Fristenkalender je Fahrzeug, der HU und SP getrennt führt. Die jährliche UVV-Prüfung gehört gleich mit hinein, denn sie ist eine eigene Pflicht neben HU und SP.
Glossar
- Sicherheitsprüfung (SP)
- Pflichtprüfung nach § 29 StVZO und Anlage VIII für schwere Nutzfahrzeuge: Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung von Fahrwerk, Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Rädern und Bremse, jeweils sechs Monate nach der letzten HU.
- SP-Schild und Prüfmarke
- Nachweis der nächsten SP-Fälligkeit nach Anlage IXb StVZO. Das SP-Schild sitzt hinten links am Fahrzeugheck, die Prüfmarke darauf zeigt den Monat; ihre Farbe richtet sich nach dem Jahr der nächsten SP.
- Prüfprotokoll
- Dokument über die durchgeführte SP mit festgestellten Mängeln. Der Halter bewahrt es mindestens bis zur nächsten SP auf und händigt es auf Verlangen zusammen mit dem HU-Untersuchungsbericht aus.
- aaSoP und Prüfingenieur (PI)
- Amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer sowie Prüfingenieure einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation. Sie führen Hauptuntersuchungen durch, und Halter können ihnen Fahrzeuge auch zur SP vorführen.
- Anerkannte SP-Werkstatt
- Kraftfahrzeugwerkstatt, die nach Anlage VIIIc StVZO für Sicherheitsprüfungen anerkannt ist. Halter können ihre Fahrzeuge dort statt bei einem Sachverständigen zur SP vorführen.
Quellen
Abgerufen und geprüft am 4. Oktober 2026.
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FAQ
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge müssen zur SP-Prüfung?
Zur Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO müssen Lkw, Zug- und Sattelzugmaschinen mit mehr als 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie Anhänger und Sattelauflieger mit mehr als 10 Tonnen. Auch Kraftomnibusse sind SP-pflichtig, mit eigenen Fristen. Fahrzeuge mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, Lkw bis 7,5 Tonnen und Anhänger bis 10 Tonnen müssen nur zur Hauptuntersuchung.
Wie oft muss ein Lkw zur SP?
Ein Lkw über 7,5 Tonnen muss jeweils sechs Monate nach der letzten Hauptuntersuchung zur SP, die HU selbst ist jährlich fällig. So steht etwa alle sechs Monate ein Prüftermin an, abwechselnd HU und SP. Neufahrzeuge sind anfangs befreit: Die erste SP kommt nach 42 Monaten bei über 7,5 bis 12 Tonnen und nach 30 Monaten bei über 12 Tonnen sowie bei Anhängern über 10 Tonnen.
Was wird bei der Sicherheitsprüfung geprüft?
Die SP umfasst nach Anlage VIII StVZO eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung von Fahrgestell und Fahrwerk, Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Rädern und Bremsanlage. Die Einzelheiten regelt eine im Verkehrsblatt bekannt gemachte Richtlinie. Während der Prüfung darf nicht repariert werden; wer nach Prüfbeginn am Fahrzeug arbeitet, löst eine Wiederholung der Prüfung aus.
Was passiert, wenn die SP-Frist abgelaufen ist?
Mit Ablauf des Monats auf der Prüfmarke wird die Marke ungültig, und die Behörde kann den Betrieb des Fahrzeugs untersagen oder beschränken. Einen Monat Aufschub gibt es nur, wenn die Prüfstelle trotz rechtzeitigen Auftrags nicht prüfen konnte und das im Protokoll bestätigt. Sonst ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung fällig, und die versäumte Vorführung kann als Ordnungswidrigkeit nach § 69a StVZO geahndet werden.
Ersetzt die Hauptuntersuchung die SP?
Nein. Anlage VIII StVZO stellt klar, dass eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung durchgeführt wird, die SP nicht ersetzen kann. Beide Prüfungen haben eigene Fristen und Nachweise: die HU-Plakette am hinteren Kennzeichen, die SP-Prüfmarke auf dem SP-Schild am Heck. Kann bei der HU eine fällige SP nicht nachgewiesen werden, wird die HU um eine Sicherheitsprüfung erweitert.
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