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Ratgeber · Prüfung & Arbeitsschutz

UVV-Prüfung für Lkw und Nutzfahrzeuge: jährliche Pflicht nach DGUV Vorschrift 70, Prüfer, Umfang und Unterschied zur HU

Die UVV-Prüfung ist die Prüfung betrieblich genutzter Fahrzeuge auf ihren betriebssicheren Zustand nach § 57 der DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“. Der Unternehmer muss Lkw, Anhänger, Transporter und andere Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, von einem Sachkundigen prüfen lassen und das Ergebnis schriftlich festhalten. Anders als HU und SP, die nur die Verkehrssicherheit feststellen, prüft die UVV auch den arbeitssicheren Zustand, etwa Aufstiege, Verschlüsse von Planen und Bordwänden oder die Ersatzradunterbringung. Prüfen darf eine befähigte Person mit passender Ausbildung, Berufserfahrung und aktueller Prüfpraxis.

7 Min. Lesezeit · Aktualisiert am 4. Oktober 2026

Sattelzüge auf einem Betriebshof aus der Vogelperspektive
Symbolbild

Die Grundlage: § 57 DGUV Vorschrift 70 und die Betriebssicherheitsverordnung

UVV steht für Unfallverhütungsvorschrift. Für Fahrzeuge ist das die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“; der DGUV Grundsatz 314-003 zitiert die Prüfpflicht als § 57 der DGUV Vorschriften 70 und 71. Absatz 1 ist kurz: Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Absatz 2 verlangt, das Ergebnis schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Dahinter steht die Betriebssicherheitsverordnung. Fahrzeuge gelten dort als Arbeitsmittel, und Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, muss der Arbeitgeber nach § 14 BetrSichV wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen lassen. Art, Umfang und Fristen dieser Prüfungen legt er selbst fest, ausgehend von seiner Gefährdungsbeurteilung.

Erfasst sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und ihre Anhänger, mit oder ohne Straßenzulassung. Das betrifft Lkw, Sattelzugmaschinen, Auflieger, Anhänger und Transporter, aber ebenso den abgemeldeten Lkw, der nur noch auf dem Betriebshof fährt. Ausnahmen nennt § 1 der Vorschrift, darunter Flurförderzeuge und dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge.

Die Frist: spätestens nach zwölf Monaten, bei Bedarf früher

Was „einmal jährlich“ heißt, präzisiert der DGUV Grundsatz 314-003: Fahrzeuge sind bei Bedarf, spätestens jedoch zwölf Monate nach der erstmaligen Verwendung oder der letzten Prüfung zu prüfen. Gemeint ist also ein Abstand von höchstens zwölf Monaten, nicht irgendein Termin im Kalenderjahr.

Kürzer wird die Frist, wenn der Einsatz es verlangt. Der Grundsatz nennt als Kriterien besondere Einsatzbedingungen und die Nutzungszeit pro Tag, Herstellerhinweise aus der Betriebsanleitung, Erfahrungen mit Verschleiß und Ausfällen sowie Unfälle oder gehäufte Mängel an vergleichbaren Fahrzeugen. Ein Kipper auf der Großbaustelle kann deshalb einen kürzeren Takt brauchen als ein Sattelzug, der Paletten zwischen zwei Lagern fährt. Die befähigte Person soll nach der Prüfung eine Frist empfehlen, die Verantwortung bleibt beim Unternehmer.

Organisatorisch empfiehlt der Grundsatz, die UVV-Prüfung mit der Fahrzeuginspektion oder der Hauptuntersuchung zu verbinden, sofern die genannten Kriterien nicht dagegensprechen. Das spart einen zusätzlichen Termin und Standzeit.

HU, SP und UVV: gleiches Fahrzeug, anderer Blick

Die frische HU-Plakette bescheinigt nicht, dass Aufstiege, Bordwandverschlüsse oder Einrichtungen zur Ladungssicherung in Ordnung sind. Die BG Verkehr formuliert es deutlich: Die Prüfungen nach § 29 StVZO dienen allein der Feststellung des verkehrssicheren Zustands, ein Check auf arbeitssicheren Zustand findet bei den amtlichen Prüfungen nicht statt.

Doppelt prüfen muss die UVV trotzdem nicht. Ist eine Hauptuntersuchung mit mängelfreiem Ergebnis abgeschlossen, kann sich die Prüfung auf Betriebssicherheit laut DGUV Grundsatz 314-003 auf den Bereich der Arbeitssicherheit beschränken. Bei Fahrzeugen, die zum Prüfzeitpunkt keine HU brauchen, etwa Lkw bis 3,5 Tonnen, gehört die Verkehrssicherheit dagegen grundsätzlich mit in die Prüfung.

Auch die Verantwortung liegt an verschiedenen Stellen. Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung muss nach § 29 StVZO der Halter veranlassen. Die UVV-Prüfung ist Sache des Unternehmers als Arbeitgeber, und das bleibt so, wenn er sie extern vergibt: Die Verantwortung für die ausreichende Qualifikation des Prüfers verbleibt bei ihm.

Was geprüft wird: vom Aufstieg bis zum Ersatzrad

Die Prüfung auf Betriebssicherheit hat zwei Teile. Die Ordnungsprüfung klärt die Papierlage: Sind Betriebs- und Prüfanleitungen von Auf- und Anbauten vorhanden, liegen die Aufzeichnungen der letzten Prüfung vor, sind vorgeschriebene Wartungen wie der Wechsel von Hydrauliköl dokumentiert? Die technische Prüfung nimmt sich das Fahrzeug selbst vor, mit Sichtprüfung, Funktions- und Wirksamkeitsprüfung oder mit Mess- und Prüfmitteln.

Welche Punkte im Einzelnen drankommen, zeigen die Prüflisten des DGUV Grundsatzes 314-003. Für Lkw und Anhänger gibt es Listen für das Grundfahrzeug, ergänzt um Listen für den Aufbau, etwa für Sattelzugmaschinen, Pritschen mit Planenaufbau, Kipper oder Tank- und Siloaufbauten. Bei der Pritsche mit Plane stehen zum Beispiel die Verschlüsse für Planen, Bordwände, Türen und Rungen auf der Liste; ist die Plane selbst beschädigt, hilft die Planen- und Verdeckreparatur.

Für den Reifenbereich interessant ist der Prüfpunkt Ersatzradunterbringung. Ersatzräder müssen sich leicht und gefahrlos entnehmen, anbringen und befestigen lassen, und zwar von einer Person: Die Hebekraft darf 50 daN nicht überschreiten, erforderlichenfalls sind Hubeinrichtungen wie Trommelwinden vorzusehen. Ob Ersatzrad und Bereifung selbst in Ordnung sind, klärt der Reifenservice. Ladekrane, Hubladebühnen und Druckbehälter fallen nicht unter die DGUV Vorschrift 70 und werden nach den für sie geltenden Vorschriften geprüft.

  • Ordnungsprüfung: Anleitungen, letzte Prüfaufzeichnungen, Wartungsnachweise
  • Aufstiege wie Stufen, Leitern und Klapptritte
  • Verschlüsse für Planen, Bordwände, Türen und Rungen
  • Ersatzradunterbringung: leicht, gefahrlos, von einer Person
  • Verkehrssicherheit und Antrieb, wenn zum Prüfzeitpunkt keine HU vorgeschrieben ist

Wer prüfen darf: die befähigte Person

Sachkundiger im Sinne von § 57 ist, wer die Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV erfüllt, also durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Kenntnisse verfügt. Als Ausbildung nennt der DGUV Grundsatz etwa Kfz-Mechaniker oder Kfz-Mechatroniker; auch ein abgeschlossenes Studium, zum Beispiel Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik, zählt.

Zur zeitnahen Tätigkeit gehört echte Prüfpraxis, also die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr. Für Elektro- und Hybridfahrzeuge mit Hochvoltsystem verlangt der Grundsatz zusätzlich eine Qualifikation nach DGUV Information 209-093, auch wenn keine elektrotechnischen Arbeiten anfallen. Wer eigene Mitarbeiter prüfen lässt, muss sicherstellen, dass sie diese Anforderungen erfüllen; die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen beruhen.

Extern geht es genauso. RuhrTruck in Herten ist autorisierte DEKRA-Prüfstation: Die UVV-Prüfung lässt sich dort direkt erledigen, zusammen mit HU, AU und SP. Auch Kran-, Tank- und Sonderprüfungen gehören zum Angebot. Mehr dazu auf der Seite zur DEKRA-Prüfstation.

Dokumentation, Plakette, Mängel: was nach der Prüfung zählt

Das Ergebnis muss aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden, elektronisch ist erlaubt. Nach § 14 Abs. 7 BetrSichV gehören mindestens Art und Umfang der Prüfung, das Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person hinein. Der DGUV Grundsatz ergänzt Kenndaten von Fahrzeug und Aufbau, Kilometerstand oder Betriebsstunden, das Datum, die Prüfgrundlage und die Bewertung festgestellter Mängel mit einer Aussage zum Weiterbetrieb.

Pflicht ist der Nachweis, nicht die Plakette. Wird ein Fahrzeug außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt, muss nach DGUV Grundsatz 314-003 gemäß § 14 Abs. 7 BetrSichV ein Nachweis über die letzte Prüfung am oder im Fahrzeug vorliegen. In der Praxis haben sich dafür Prüfplaketten bewährt; sie dürfen aber nicht mit der HU-Plakette, der SP-Prüfmarke oder dem SP-Schild verwechselbar sein.

Bei Mängeln entscheidet ihr Gewicht. Ist eine Gefährdung der Beschäftigten zu erwarten, darf der Unternehmer das Fahrzeug nach § 5 Abs. 2 BetrSichV nicht weiter verwenden lassen und muss vor der Wiederverwendung die Mängelbeseitigung prüfen lassen. Verstöße gegen § 57 sind nach § 58 der DGUV Vorschrift 70 eine Ordnungswidrigkeit. Die tägliche Kontrolle bleibt beim Fahrpersonal: Vor jeder Schicht prüft es die Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen, unterwegs achtet es auf augenfällige Mängel. Dazu gehört der Blick auf die Räder, wie ihn der Ratgeber zum Nachziehen der Radmuttern beschreibt.

Glossar

UVV-Prüfung
Gängige Bezeichnung für die Prüfung von Fahrzeugen auf betriebssicheren Zustand nach § 57 DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“. Sie umfasst Arbeits- und Verkehrssicherheit und ist mindestens einmal jährlich fällig.
Befähigte Person (Sachkundiger)
Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die Kenntnisse zur Prüfung von Fahrzeugen verfügt (§ 2 Abs. 6 BetrSichV). Sie darf die UVV-Prüfung durchführen.
Arbeitssicherer Zustand
Zustand der Teile, mit denen Beschäftigte am Fahrzeug arbeiten, etwa Aufstiege, Bordwand- und Planenverschlüsse oder die Ersatzradunterbringung. Ihn prüft die UVV-Prüfung; HU und SP stellen nur den verkehrssicheren Zustand fest.
DGUV Grundsatz 314-003
Leitfaden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zur Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit, Ausgabe Januar 2023. Er konkretisiert Fristen, Prüferqualifikation und Dokumentation und enthält Prüflisten für Grundfahrzeuge und Aufbauten.
Prüfplakette (UVV)
Gängige Form des Nachweises über die letzte UVV-Prüfung am Fahrzeug. Sie darf nicht mit der HU-Plakette nach Anlage IX oder mit Prüfmarke und SP-Schild nach Anlage IXb StVZO verwechselbar sein.

Quellen

Abgerufen und geprüft am 4. Oktober 2026.

FAQ

Häufige Fragen

Ist die UVV-Prüfung für Lkw Pflicht?

Ja. Nach § 57 der DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ muss der Unternehmer betrieblich genutzte Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, von einem Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen lassen. Das gilt für Lkw, Anhänger und Transporter, mit oder ohne Straßenzulassung. Verstöße gegen § 57 sind nach § 58 der Vorschrift eine Ordnungswidrigkeit.

Wie oft muss die UVV-Prüfung am Lkw erfolgen?

Mindestens einmal jährlich, genauer spätestens zwölf Monate nach der erstmaligen Verwendung oder der letzten Prüfung, so der DGUV Grundsatz 314-003. Kürzere Abstände sind nötig, wenn Einsatzbedingungen, Herstellerhinweise, Verschleißerfahrungen oder Unfälle mit vergleichbaren Fahrzeugen das nahelegen. Aus organisatorischen Gründen empfiehlt der Grundsatz, die Prüfung mit der Inspektion oder der HU zu verbinden.

Wer darf die UVV-Prüfung durchführen?

Prüfen darf ein Sachkundiger, also eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV. Sie braucht eine passende Berufsausbildung, etwa als Kfz-Mechatroniker, Berufserfahrung und aktuelle Prüfpraxis mit mehreren Prüfungen pro Jahr. Der Unternehmer kann externe Prüfer beauftragen, bleibt aber für deren ausreichende Qualifikation verantwortlich.

Ersetzt die Hauptuntersuchung die UVV-Prüfung?

Nein. HU und SP nach § 29 StVZO stellen nur den verkehrssicheren Zustand fest, einen Check auf arbeitssicheren Zustand gibt es dabei nicht. Nach einer mängelfrei abgeschlossenen HU kann sich die UVV-Prüfung aber auf die Arbeitssicherheit beschränken, etwa auf Aufstiege, Aufbauverschlüsse und die Ersatzradunterbringung.

Ist eine UVV-Prüfplakette vorgeschrieben?

Vorgeschrieben ist der Nachweis, nicht die Plakette. Für Fahrzeuge, die außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt werden, muss nach DGUV Grundsatz 314-003 ein Nachweis über die letzte Prüfung am oder im Fahrzeug vorliegen. Prüfplaketten haben sich dafür bewährt; sie dürfen aber nicht mit der HU-Plakette oder der SP-Prüfmarke verwechselbar sein.

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